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OG D1Z-17-3

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-10-24 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Entscheid vom 24. Oktober 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. D1Z 17 3

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Klägerin A___ ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40

ff. des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1; act. 2/2). Die Beklagte erbringt Dienstleis-

tungen im Informatikbereich und hat ihren Sitz in C___ (act. 2/3).

Am 11. April 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die Fotokopier- und betriebsinternen

Netzwerkvergütungen für das Jahr 2012 in Rechnung. Am 20. März 2013 tat sie dasselbe

für die entsprechenden Positionen im Jahr 2013. Am 13. März 2014 erfolgten die Rech-

nungen für das Jahr 2014 und am 30. März 2015 für das Jahr 2015 (act. 2/4).

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mahnte das Advokaturbüro AA___ die Beklagte für

diverse Rechnungen, welche im Zeitraum vom 18. Mai 2010 bis 13. März 2014 nicht

beglichen worden waren. Am 11. November 2015 erinnerte die Klägerin die Beklagte für

die ausstehenden Beträge aus den Rechnungen vom 30. März 2015 und verlangte deren

Bezahlung innert 10 Tagen (act. 2/6).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Klägerin die vorliegende Klage beim Obergericht

Appenzell Ausserrhoden anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2017

wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. 4). Die-

ser ging am 10. April 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Eine Klageantwort wurde

innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht. Der Beklagten wurde daher eine

Nachfrist von 15 Tagen zur nachträglichen Einreichung der Klageantwort angesetzt;

gleichzeitig wurde sie - für den Fall, dass die Frist unbenützt verstreichen sollte - über den

weiteren Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt (act. 8). Auch innert der Nachfrist

ging keine Klageantwort ein und den Parteien wurde am 11. Juni 2017 mitgeteilt, dass

das Gericht den Fall an einer nächsten Sitzung ohne mündliche Verhandlung aufgrund

der Akten entscheiden werde (act. 10). Am 21. August 2017 ging die Kostennote des klä-

gerischen Rechtsvertreters ein (act. 11), welche umgehend an die Beklagte weitergeleitet

wurde (act. 12). Das Obergericht führte seine Beratung am 24. Oktober 2017 durch und

eröffnete seinen Entscheid den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. 13).

Auf die Ausführungen der Klägerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Urteil des Handelsgerichts ZH vom 7. Dezember 2015, HG150139-O, S. 3 f.; FREI/W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 223 ZPO m.w.H. Seite 5 Die Beklagte fällt als Dienstleistungsunternehmen im Informatikbereich unter den Branchenbegriff „Informatik“ im Sinne von Ziff. 6.3.4 und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

E. 2 Begründetheit der Forderungen

Die Klägerin liess ausführen (act. 1, S. 3 f.), sie habe die Fotokopier-Vergütung sowie die

betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden

Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von

GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss den

erwähnten Tarifen gelte die Schätzung als anerkannt, wenn die Rechungsempfänger die

Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstanden und ihre Angaben der

Rechnungsstellerin bekannt geben. Dies sei hier nicht geschehen. Nachdem die Beklagte

den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012-2014 trotz mehrmaligen Auf-

forderungen nicht beglichen habe, habe die Klägerin diese nochmals gemahnt, woraufhin

wiederum keine Reaktion erfolgt und der unterzeichnende Rechtsvertreter mit dem

Inkasso beauftragt worden sei. Am 12. März 2015 sei die Beklagte auch seitens des

Advokaturbüros nochmals aufgefordert worden, die ausstehenden Beträge zu begleichen.

Eine Zahlung sei indessen keine eingegangen.

Die Beklagte liess sich - wie bereits erwähnt - nicht vernehmen.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte

Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere

das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institu-

ten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Doku-

mentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schul-

det dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei

diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend

gemacht werden dürfen (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass

die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife

aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die

Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter

Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschafts-

pflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif

die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den

der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI).

Seite 6

Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke

zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit

diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich

auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen

Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche

Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Informatikunternehmen der Beklagten sowohl

Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass

die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT

8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden.

Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich

mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der

Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwir-

kung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Wer-

knutzer - soweit zumutbar - den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen,

welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlö-

ses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sehen

Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen

Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Kläge-

rin richtigerweise eine Einschätzung vornahm. Sie wies die Beklagte der Branche "Infor-

matik" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1 resp. 2 bis 20. Dieser Einschätzung ist

nichts entgegenzuhalten, insbesondere deshalb nicht, weil diese seitens der Beklagten

trotz expliziten Hinweisen auf den einzelnen Rechnungen (act. 2/4) unbestritten blieb.

Gemäss Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI resultiert somit für die Jahre 2012 bis 2015 eine Repro-

grafie-Vergütung in der Höhe von CHF 120.00 (4 x CHF 30.00), während sich aus Ziff.

6.3.4 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2015 eine Vergütung für das interne Netzwerk in

der Höhe von CHF 60.00 (4 x CHF 15.00) ergibt, insgesamt also CHF 180.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer. Diese beträgt 2,5 % (act. 2/4), was einen Betrag von CHF 4.60 aus-

macht.

Der Beklagten wurden die Einschätzung und die darauf basierenden Berechnungen mit

Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013, 13. März 2014 und 30. März 2015 zur

Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis, wie vorzugehen ist, wenn der Betrieb weder

Seite 7

über ein Kopiergerät noch ein internes Netzwerk verfügt oder die Anzahl Mitarbeiter sich

verändert hat. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI

und blieb im Übrigen unbestritten.

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 184.60 zu

bezahlen.

E. 3 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 12. März 2015 auf einem Betrag von CHF 138.45 basierend auf dem Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 resp. Zins zu

E. 5 % seit dem 12. November 2015 auf einem Betrag von CHF 46.15 basierend auf dem

Mahnschreiben vom 11. November 2015.

Hierzu ist zu bemerken, dass eine Verknüpfung von Mahnung und Nachfristansetzung

zulässig ist; der Verzug tritt dann aber gleichwohl sofort ein2.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten diese Schreiben frühestens am 20. Februar

2015 resp. am 12. November 2015 zugingen; diese befand sich also ab dem 20. Februar

2015 für einen Betrag von CHF 138.45 und ab dem 12. November 2015 für einen Betrag

von CHF 46.15 in Verzug. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist für

den Betrag von CHF 138.45 der Beginn des Verzugszinses gleichwohl ab dem 12. März

2015 anzusetzen.

Demzufolge sind Verzugszinsen zu 5 % seit 12. März 2015 auf einem Betrag von

CHF 138.45 und 5 % seit 12. November 2015 auf einem Betrag von CHF 46.15

geschuldet.

2 Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 102 OR mit

weiteren Hinweisen.

Seite 8

III. Kosten

1. Gerichtskosten

Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten

und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte

Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2

ZPO). Die Gerichtkosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrech-

net. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1

ZPO).

Die Klägerin ist mit ihrer Klage vollumfänglich durchgedrungen. Die Beklagte hat somit als

unterliegend zu gelten.

Da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, bestehen die Gerichtskosten lediglich

aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach

Art. 19 und 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) und richtet sich in erster Linie nach der

Bedeutung des Geschäfts, der Grösse des Zeitaufwands, den Einkommens- und Vermö-

gensverhältnissen der Parteien und der Art ihrer Prozessführung (Art. 4 Gebührenord-

nung). Vorliegend ist zwar der Streitwert sehr tief, auf der anderen Seite handelt es sich

jedoch um ein sehr spezielles Rechtsgebiet. Kommt hinzu, dass die Angaben der Klägerin

aufgrund der Säumnis der Beklagten vertieft geprüft werden mussten. Angemessen

erscheint daher eine Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.00. Diese ist ausgangsgemäss der

Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den

Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2. Parteientschädigung

Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsät-

zen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 und 107 ZPO).

RA MLaw AA___ macht einen Aufwand von 5 h à CHF 300.00 und somit eine Par-

teientschädigung von gesamthaft CHF 1‘500.00 geltend (act. 11).

Seite 9

Für Streitigkeiten, bei denen das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme lautet,

gelangt nicht die Bemessung nach Zeitaufwand gemäss Art. 18 Anwaltstarif (AT, bGS

145.53) zur Anwendung, sondern es ist das mittlere Honorar nach Art. 9 AT zu ermitteln.

Dieses beläuft sich hier auf CHF 555.40 (30 % von CHF 184.60 + CHF 500.00). Dazu

kommen praxisgemäss pauschal 4 % Barauslagen (CHF 22.20) sowie die Mehrwertsteuer

von 8 % (CHF 46.20). Gesamthaft resultiert somit eine Entschädigung in Höhe von

CHF 623.80.

Diese Entschädigung erscheint angemessen, selbst wenn - wie der klägerische

Rechtsvertreter zu Recht ausführt - die Klage substantiiert eingereicht wurde. Denn es ist

gerichtsnotorisch, dass zufolge Nichtbezahlens von Reprografie- und Netzwerkvergütun-

gen ein weiteres Verfahren auf derselben rechtlichen Grundlage durchgeführt wurde (vgl.

Verfahren D1Z 17 1 in Sachen A___ c. S.M.) und der Aufwand für die einzelne Klage

jeweils entsprechend tiefer ausfällt.

Seite 10

In Gutheissung der Klage erkennt das Obergericht:

Dispositiv
  1. Die Beklagte B___ AG wird verpflichtet, der Klägerin A___ einen Betrag von CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2015 sowie einen Betrag von CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2015 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, werden der Beklagten auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor-schuss von CHF 300.00. Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen.
  3. Die Beklagte hat die Klägerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit CHF 623.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 184.60.
  4. Zustellung am 12. Dezember 2017 an: - RA AA___, eingeschrieben - B___ AG, eingeschrieben Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Entscheid vom 24. Oktober 2017

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. D1Z 17 3

Sitzungsort Trogen

Klägerin A___

vertreten durch: RA AA___

Beklagte B___ AG

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwe rk-vergütungen

Rechtsbegehren a) der Klägerin:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 138.45 gemäss den Forde-rungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten

Partei. b) der Beklagten:

(kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Klägerin A___ ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40

ff. des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1; act. 2/2). Die Beklagte erbringt Dienstleis-

tungen im Informatikbereich und hat ihren Sitz in C___ (act. 2/3).

Am 11. April 2012 stellte die Klägerin der Beklagten die Fotokopier- und betriebsinternen

Netzwerkvergütungen für das Jahr 2012 in Rechnung. Am 20. März 2013 tat sie dasselbe

für die entsprechenden Positionen im Jahr 2013. Am 13. März 2014 erfolgten die Rech-

nungen für das Jahr 2014 und am 30. März 2015 für das Jahr 2015 (act. 2/4).

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mahnte das Advokaturbüro AA___ die Beklagte für

diverse Rechnungen, welche im Zeitraum vom 18. Mai 2010 bis 13. März 2014 nicht

beglichen worden waren. Am 11. November 2015 erinnerte die Klägerin die Beklagte für

die ausstehenden Beträge aus den Rechnungen vom 30. März 2015 und verlangte deren

Bezahlung innert 10 Tagen (act. 2/6).

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B. Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Klägerin die vorliegende Klage beim Obergericht

Appenzell Ausserrhoden anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2017

wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. 4). Die-

ser ging am 10. April 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Eine Klageantwort wurde

innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht. Der Beklagten wurde daher eine

Nachfrist von 15 Tagen zur nachträglichen Einreichung der Klageantwort angesetzt;

gleichzeitig wurde sie - für den Fall, dass die Frist unbenützt verstreichen sollte - über den

weiteren Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt (act. 8). Auch innert der Nachfrist

ging keine Klageantwort ein und den Parteien wurde am 11. Juni 2017 mitgeteilt, dass

das Gericht den Fall an einer nächsten Sitzung ohne mündliche Verhandlung aufgrund

der Akten entscheiden werde (act. 10). Am 21. August 2017 ging die Kostennote des klä-

gerischen Rechtsvertreters ein (act. 11), welche umgehend an die Beklagte weitergeleitet

wurde (act. 12). Das Obergericht führte seine Beratung am 24. Oktober 2017 durch und

eröffnete seinen Entscheid den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. 13).

Auf die Ausführungen der Klägerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Die Beklagte hat ihren Sitz in C___, weshalb die Gerichte des Kantons Appenzell Aus-

serrhoden örtlich zuständig sind (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorliegend geht es um Vergütungsansprüche, welche sich auf das Urheberrechtsgesetz

stützen. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit

geistigem Eigentum eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Ein Schlichtungsverfah-

ren ist in solchen Fällen nicht durchzuführen (Art. 198 lit. f ZPO). Zivilrechtliche Ange-

legenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, sind durch das Ober-

gericht zu entscheiden (Art. 24 Abs. 1 lit. a Justizgesetz, JG, bGS 145.3).

Seite 3

1.2 Streitwert

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien

schriftlich zu eröffnen. Sie müssen unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung ein-

schliesslich Angabe des Streitwerts enthalten, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze

vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 184.60 (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit für die das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Dem-

nach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, ohne dass eine bestimmte Streitwert-

grenze erreicht werden müsste (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

1.3 Säumnis der Beklagten

Gemäss der Klägerin ist die Beklagte vergütungspflichtig und hat die geltend gemachten

Beträge zu bezahlen. Die Beklagte liess sich zur Forderung der Klägerin nicht vernehmen.

Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.

Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit

spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 ZPO).

Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozess-

voraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werde kann. Steht

dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund

im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber

hinaus - dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen

keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen

ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erken-

nen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende,

rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der

Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen

nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen

zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforder-

lichen Spruchreife fehlt es - zur Hauptsache -, wenn das Klagebegehren oder die Begrün-

Seite 4

dung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56

ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft

erscheint und es darüber Beweis erheben will1.

Nach Auffassung des Obergerichts sind die Prozessvoraussetzungen hier gegeben und

die Sache erscheint nach dem soeben Gesagten als spruchreif (vgl. unten E. II.2.). Das

bedeutet, dass das Gericht auf die Klage eintreten und die Sache ohne Weiterungen

beraten kann.

II. Materielles

1. Aktiv- und Passivlegitimation

Die Klägerin macht geltend, eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von

Art. 40 ff. des Urheberrechtsgesetzes zu sein und über eine Bewilligung des Eidgenös-

sischen Institutes für Geistiges Eigentum für die Geltendmachung der gesetzlichen Ver-

gütungsansprüche zu verfügen (act. 1, S. 2). Die Beklagte hat sich dazu nicht geäussert.

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erneuerte die Bewilligung der Klägerin zur

Verwertung von Urheberrechtsansprüchen am 4. Juni 2013 (act. 2/2). Die Klägerin ist

somit unter anderem befugt, Vergütungsansprüche für das Fotokopieren von Werken

sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die

interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institu-

ten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen wahrzunehmen.

Nach Art. 20 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) können die gemäss Art. 20

Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene

Verwertungsgesellschaften - wie die Klägerin eine ist - geltend gemacht werden. Die

Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese dazu verpflichtet

ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit

Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahl-

stelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften.

1 Urteil des Handelsgerichts ZH vom 7. Dezember 2015, HG150139-O, S. 3 f.;

FREI/W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 223 ZPO m.w.H.

Seite 5

Die Beklagte fällt als Dienstleistungsunternehmen im Informatikbereich unter den

Branchenbegriff „Informatik“ im Sinne von Ziff. 6.3.4 und ist daher als vergütungspflichtige

Nutzerin passivlegitimiert.

2. Begründetheit der Forderungen

Die Klägerin liess ausführen (act. 1, S. 3 f.), sie habe die Fotokopier-Vergütung sowie die

betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden

Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von

GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss den

erwähnten Tarifen gelte die Schätzung als anerkannt, wenn die Rechungsempfänger die

Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstanden und ihre Angaben der

Rechnungsstellerin bekannt geben. Dies sei hier nicht geschehen. Nachdem die Beklagte

den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012-2014 trotz mehrmaligen Auf-

forderungen nicht beglichen habe, habe die Klägerin diese nochmals gemahnt, woraufhin

wiederum keine Reaktion erfolgt und der unterzeichnende Rechtsvertreter mit dem

Inkasso beauftragt worden sei. Am 12. März 2015 sei die Beklagte auch seitens des

Advokaturbüros nochmals aufgefordert worden, die ausstehenden Beträge zu begleichen.

Eine Zahlung sei indessen keine eingegangen.

Die Beklagte liess sich - wie bereits erwähnt - nicht vernehmen.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte

Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere

das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institu-

ten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Doku-

mentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schul-

det dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei

diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend

gemacht werden dürfen (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass

die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife

aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die

Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter

Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschafts-

pflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif

die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den

der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI).

Seite 6

Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke

zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit

diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich

auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen

Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche

Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Informatikunternehmen der Beklagten sowohl

Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass

die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT

8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden.

Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich

mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der

Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwir-

kung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Wer-

knutzer - soweit zumutbar - den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen,

welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlö-

ses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sehen

Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen

Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Kläge-

rin richtigerweise eine Einschätzung vornahm. Sie wies die Beklagte der Branche "Infor-

matik" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1 resp. 2 bis 20. Dieser Einschätzung ist

nichts entgegenzuhalten, insbesondere deshalb nicht, weil diese seitens der Beklagten

trotz expliziten Hinweisen auf den einzelnen Rechnungen (act. 2/4) unbestritten blieb.

Gemäss Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI resultiert somit für die Jahre 2012 bis 2015 eine Repro-

grafie-Vergütung in der Höhe von CHF 120.00 (4 x CHF 30.00), während sich aus Ziff.

6.3.4 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2015 eine Vergütung für das interne Netzwerk in

der Höhe von CHF 60.00 (4 x CHF 15.00) ergibt, insgesamt also CHF 180.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer. Diese beträgt 2,5 % (act. 2/4), was einen Betrag von CHF 4.60 aus-

macht.

Der Beklagten wurden die Einschätzung und die darauf basierenden Berechnungen mit

Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013, 13. März 2014 und 30. März 2015 zur

Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis, wie vorzugehen ist, wenn der Betrieb weder

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über ein Kopiergerät noch ein internes Netzwerk verfügt oder die Anzahl Mitarbeiter sich

verändert hat. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI

und blieb im Übrigen unbestritten.

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 184.60 zu

bezahlen.

3. Zinsen

Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 12. März 2015 auf einem Betrag

von CHF 138.45 basierend auf dem Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 resp. Zins zu

5 % seit dem 12. November 2015 auf einem Betrag von CHF 46.15 basierend auf dem

Mahnschreiben vom 11. November 2015.

Hierzu ist zu bemerken, dass eine Verknüpfung von Mahnung und Nachfristansetzung

zulässig ist; der Verzug tritt dann aber gleichwohl sofort ein2.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten diese Schreiben frühestens am 20. Februar

2015 resp. am 12. November 2015 zugingen; diese befand sich also ab dem 20. Februar

2015 für einen Betrag von CHF 138.45 und ab dem 12. November 2015 für einen Betrag

von CHF 46.15 in Verzug. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist für

den Betrag von CHF 138.45 der Beginn des Verzugszinses gleichwohl ab dem 12. März

2015 anzusetzen.

Demzufolge sind Verzugszinsen zu 5 % seit 12. März 2015 auf einem Betrag von

CHF 138.45 und 5 % seit 12. November 2015 auf einem Betrag von CHF 46.15

geschuldet.

2 Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 102 OR mit

weiteren Hinweisen.

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III. Kosten

1. Gerichtskosten

Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten

und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte

Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2

ZPO). Die Gerichtkosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrech-

net. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1

ZPO).

Die Klägerin ist mit ihrer Klage vollumfänglich durchgedrungen. Die Beklagte hat somit als

unterliegend zu gelten.

Da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, bestehen die Gerichtskosten lediglich

aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach

Art. 19 und 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) und richtet sich in erster Linie nach der

Bedeutung des Geschäfts, der Grösse des Zeitaufwands, den Einkommens- und Vermö-

gensverhältnissen der Parteien und der Art ihrer Prozessführung (Art. 4 Gebührenord-

nung). Vorliegend ist zwar der Streitwert sehr tief, auf der anderen Seite handelt es sich

jedoch um ein sehr spezielles Rechtsgebiet. Kommt hinzu, dass die Angaben der Klägerin

aufgrund der Säumnis der Beklagten vertieft geprüft werden mussten. Angemessen

erscheint daher eine Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.00. Diese ist ausgangsgemäss der

Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den

Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2. Parteientschädigung

Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsät-

zen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 und 107 ZPO).

RA MLaw AA___ macht einen Aufwand von 5 h à CHF 300.00 und somit eine Par-

teientschädigung von gesamthaft CHF 1‘500.00 geltend (act. 11).

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Für Streitigkeiten, bei denen das Rechtsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme lautet,

gelangt nicht die Bemessung nach Zeitaufwand gemäss Art. 18 Anwaltstarif (AT, bGS

145.53) zur Anwendung, sondern es ist das mittlere Honorar nach Art. 9 AT zu ermitteln.

Dieses beläuft sich hier auf CHF 555.40 (30 % von CHF 184.60 + CHF 500.00). Dazu

kommen praxisgemäss pauschal 4 % Barauslagen (CHF 22.20) sowie die Mehrwertsteuer

von 8 % (CHF 46.20). Gesamthaft resultiert somit eine Entschädigung in Höhe von

CHF 623.80.

Diese Entschädigung erscheint angemessen, selbst wenn - wie der klägerische

Rechtsvertreter zu Recht ausführt - die Klage substantiiert eingereicht wurde. Denn es ist

gerichtsnotorisch, dass zufolge Nichtbezahlens von Reprografie- und Netzwerkvergütun-

gen ein weiteres Verfahren auf derselben rechtlichen Grundlage durchgeführt wurde (vgl.

Verfahren D1Z 17 1 in Sachen A___ c. S.M.) und der Aufwand für die einzelne Klage

jeweils entsprechend tiefer ausfällt.

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In Gutheissung der Klage erkennt das Obergericht:

1. Die Beklagte B___ AG wird verpflichtet, der Klägerin A___ einen Betrag von CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2015 sowie einen Betrag von CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2015 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, werden der

Beklagten auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor-schuss von CHF 300.00. Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen.

3. Die Beklagte hat die Klägerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit CHF 623.80 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 184.60.

5. Zustellung am 12. Dezember 2017 an:

- RA AA___, eingeschrieben - B___ AG, eingeschrieben

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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